§ 13a – Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Zum Zwecke der Überwachung haben der Hersteller und der Verarbeiter den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Bediensteten von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-,Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen.
Kurz erklärt
- Hersteller und Verarbeiter müssen den Bediensteten der Bundesfinanzverwaltung den Zugang zu ihren Geschäftsräumen während der Betriebszeiten ermöglichen.
- Die Bediensteten dürfen auch von Prüfungsorganen der Europäischen Union begleitet werden.
- Auf Verlangen müssen relevante Dokumente und Aufzeichnungen zur Einsicht bereitgestellt werden.
- Es ist erforderlich, Auskunft zu erteilen und Unterstützung zu leisten.
- Bei automatisierten Aufzeichnungen müssen die Verantwortlichen auf eigene Kosten Ausdrucke erstellen, wenn dies verlangt wird.